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Peter Sander

Ist das Klima ein eigenes Schutzgut in der UVP?

Am 08.09.2008 hat N. Raschauer in diesem Weblog die Klimaverträglichkeitsprüfung für Regelungsvorhaben des Bundes (KVP) vorgestellt. Gesetze sollen also künftig einer Klimaverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Wie sieht es aber mit der Klimaverträglichkeit von UVP-Vorhaben aus?\

Auch in der UVP wird das Klima als eigenes Schutzgut behandelt: Nach § 1 Abs 1 Z 1 lit b UVP-G 2000 ist es unter anderem Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, die ein Vorhaben auf Boden, Wasser, Luft und Klima haben kann, festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Umso mehr verwundert es, dass der Gesetzgeber im Rahmen der UVP-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 kein eigenes Schutzgut Klima anführt. Hier begnügt er sich mit der Konzentrationsanordnung und dem Verweis auf die betroffenen bundes- oder landesgesetzlichen Verwaltungsmaterien. Damit stellt sich aber die Frage, inwieweit Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima zu berücksichtigen sind, wenn keine dieser Genehmigungsvoraussetzungen eine gesonderte Berücksichtigung des Schutzgutes Klima vorsieht?

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Nachdem die UVP-rechtliche Genehmigungskriterien des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 das Schutzgut Klima nicht kennen (dass das UVP-G 2000 zwischen Luft und Klima als unterschiedliche Schutzgüter unterscheidet, ist bereits aus der Aufzählung des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 abzuleiten; ein weiteres Indiz ist eben auch die KVP an sich), ist eine Berücksichtigung des im Rahmen der von § 17 Abs 4 und 5 UVP-G 2000 geregelten Gesamtbetrachtung bzw. der Berücksichtigung der UVE die wohl naheliegendste Lösung.

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Bei der Gesamtbewertung des § 17 Abs 5 UVP-G 2000, die allerdings nur als ultima ratio eine Versagung der Bewilligung zur Konsequenz hat, sind alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (allerdings eben nur als Auffangfunktion um schwerwiegende Lücken zwischen den Zielen gemäß § 1 UVP-G 2000 und den UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen zu schließen). Daraus folgt wiederum, dass lediglich die von dem konkreten Vorhaben ausgehende Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen sind nicht aber allgemeine klima(politische) Aspekte. Dies ergibt sich auch aus dem Rundschreiben des BMLFUW zur UVP und einer Betrachtung der vom BMLFUW herausgegebenen UVP-Leitfäden für bestimmte UVP (http://www.bmlfuw.gv.at/article/archive/7240/).

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Somit verbleibt die Berücksichtigung gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000, wonach die Behörde bei Ihrer Entscheidung unter anderem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Grundlage dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist wieder die Umweltverträglichkeitserklärung, auf der das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. die zusammenfassende Bewertung aufsetzt. Mit dieser Bestimmung wird aber nur eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzungspflicht der Behörde normiert (wobei sich das auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergeben würde). Die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens sind für die Behörde nicht „normativ verbindlich“, sie hat sie jedoch bei der Fällung der Entscheidung heranzuziehen und sich begründet damit auseinander zu setzen. Diese Berücksichtigung nach § 17 Abs 4 UVP-G 2000 kann aber nur zur Vorschreibung von Auflagen, nicht aber zur Nichterteilung der Bewilligung führen. Es handelt sich bei dieser Berücksichtigungspflicht nämlich gerade nicht um „echte“ Genehmigungskriterien, sondern um „Auflagengestaltungskriterien“.

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Somit kann bei Vorhaben, für die die mitanzuwendenden Bewilligungskriterien nicht ein eigenes Schutzgut Klima vorsehen (zB IG-L), der Kimaschutz „nur“ im Wege der Auflagen (Nebenbestimmungen) berücksichtigt werden. Einen Versagungsgrund wegen „Klimaunverträglichkeit“ kann es daher bei solchen Vorhaben nur als ultima ratio bei „schwerwiegenden“ Umweltbelastungen geben.

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