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Ist ein Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll möglich?

Den ersten Schritt hat vor wenigen Wochen Kanada gesetzt, das den Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll verkündet hat, für Österreich hat BM Berlakovich Leben in die Diskussion gebracht, ob man sich nicht von den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls lösen sollte/könnte, konnte man doch seine nicht unzweideutigen Äußerungen durchwegs ebenfalls in diese Richtung auslegen. Seither mehren sich die Stimmen, die – aus welchen Gründen auch immer – einen Ausstieg Österreichs aus dem Kyoto-Protokoll andiskutieren. Auch die Medienberichterstattung wird facettenreicher (siehe zuletzt http://orf.at/stories/2099831/2099865/). Nur, so einfach dürfte dies aus rechtlicher Sicht nicht sein, wie die folgenden aus aktuellem Anlass angestellten Überlegungen belegen:\ \ Unstrittigerweise ist das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (United Nation Framework Convention on Climate Change) ein völkerrechtlicher Vertrag, gleiches gilt auch für das am 16.02.2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll. Vertragspartei dieses Kyoto-Protokolls ist allerdings nicht nur Österreich, sondern auch das Völkerrechtsobjekt Europäische Union.\ \ Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben sich darüber hinaus mit der Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen (2002/0358/EG; Burden Sharing-Entscheidung) verpflichtet, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Anhang II zu dieser Burden Sharing-Entscheidung untereinander aufzuteilen. Nun mag es zwar grundsätzlich denkbar sein, das Kyoto-Protokoll selbst aufzukündigen, was gemäß dessen Art 27 mit einer einjährigen „Kündigungsfrist“ für jede Vertragspartei seit dem 17.2.2008 schriftlich möglich wäre, doch bleibt es aus meiner Sicht fraglich, ob im Lichte des Loyalitätsgebotes des Art 4 EUV eine solche Aufkündigung durch einen Mitgliedsstaat wie Österreich in Frage kommt.\ \ Da sich nämlich Art 4 EUV wie auch die Vorgängerregelungen an die Mitgliedsstaaten in ihrem Verhältnis zur EU richtet, gleichzeitig aber umgekehrt nunmehr auch an die EU und ihre Organe im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ist nämlich klargestellt, dass dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (so auch die entsprechenden Entwürfe im Konvent). Die einschlägige Literatur geht darüber hinaus auch davon aus, dass die Mitgliedsstaaten untereinander Adressaten dieser Bestimmung sind.\ \ Für den konkreten Fall eines Ausstiegs aus dem Kyoto-Protokoll ist daher vorderhand nicht die völker(vertrags)rechtliche Möglichkeit alleine ausschlaggebend. Vielmehr bedarf es einer näheren Untersuchung, ob ein aus dem Kyoto-Protokoll „aussteigender“ Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht durch diesen Ausstieg gleichzeitig gegen seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der EU selbst verstößt, da sich die Mitgliedsstaaten entsprechend der Burden Sharing-Entscheidung das zur Erreichung der Kyoto-Ziele Gesamtausmaß der einzusparenden CO2-Emissionen unterschiedlich gewichtet aufteilen, und diese Aufteilung dann eine andere wäre. Daran knüpfen sich fast zwangsläufig zwei weitere Fragestellungen, die ebenfalls einer genaueren Betrachtung bedürfen: Würde ein Mitgliedsstaat der EU aus dem Kyoto-Protokoll aussteigen, nicht aber die EU selbst auch, wäre dieser Mitgliedsstaat nicht auch alleine durch seine EU-Zugehörigkeit weiterhin inhaltlich an das Kyoto-Protokoll und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden? Und: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der durch einen solchen Ausstieg eines Mitgliedsstaates aus dem Kyoto-Protokoll notwendigen Änderungen der EU-internen Aufteilung nach der Burden Sharing-Entscheidung und wie könnte der betroffene Mitgliedsstaat dies allenfalls rechtlich durchsetzen?\ \ Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zeigen, ist es für eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, die keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen anderen Völkerrechtsobjekten gegenüber zu erfüllen hat, wie eben Kanada, ungleich einfacher, aus dem Kyoto-Protokoll auszusteigen, als dies für einen EU-Mitgliedsstaat der Fall wäre. Was damit an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden kann ist, dass ein allfälliger Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll eines EU-Mitgliedsstaats eine Reihe von komplexen völker- und unionsrechtlichen Fragestellungen auslöst, zu denen es soweit ersichtlich zurzeit kaum einschlägiges Schrifttum oder Judikatur gibt.

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