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Klare Klarstellungen zur Kumulierung nach dem UVP-G

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.07.2014, GZ 2011/07/0214, deutliche Worte für die Auslegung der Z 30 des Anhang 1 zum UVP-G gefunden. Nach dieser Bestimmung in der damals anzuwendenden Fassung sind Kraftwerksketten bereits ab Erreichen einer Engpassleistung von 2 MW UVP-pflichtig, wobei der Gesetzgeber selbst die Kraftwerkskette definiert: Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge.\ \ Und die Juristerei kann manchmal recht simpel sein: Zunächst gibt es klarstellende Aussagen zur Kumulierungsprüfung. Unter Heranziehung der maßgeblichen Standardliteratur hält der Gerichtshof fest, dass für einen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G schutzgutbezogen zu hinterfragen ist, ob die Eingriffe durch gleichartige Projekte sich (1.) überhaupt überlagern und (2.) diese Überlagerung additive Effekte im Hinblick auf die Umweltauswirkungen entfalten kann. Kann es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte jedoch nicht kommen und liegt somit kein räumlicher Zusammenhang vor, so sind auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht gegeben. Verneint wurde explizit, dass aufeinander abgestimmte Wehrbetriebsweisen mit einem Oberliegerkraftwerk bereits einen räumlichen Zusammenhang begründen können.\ \ Auch das reine „Weitergeben“ des Schwalles von einem Oberliegerkraftwekr, ohne dass es zu einer Verstärkung des Schwalles durch das projektierte Kraftwerk kommen soll, begründet für sich noch keinen räumlichen Zusammenhang. Hier mangelt es eben an der Überlagerung bzw. additiven Wirkung.\ \ Überdies ist der Kumulierungstatbestand nach Ansicht des VwGH und unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien restriktiv auszulegen.\ \ Schlussendlich hält das Erkenntnis obiter noch fest, dass auch der Kraftwerkskettentatbestand dann nicht erfüllt sein kann, wenn zwischen den beiden dafür in Frage kommenden Kraftwerken eine fast vier Kilometer lange unbeeinflusste Fließstrecke liegt. Auch das liegt eigentlich bei richtiger Lesart der FN 7 zu Anhang 1 des UVP-G bereits auf der Hand. Das noch vor dem Umweltsenat geführte Verfahren wird nun vom Bundesverwaltungsgericht fortzuführen sein.

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