Mit BGBl I 2011/106 ist das „Klimaschutzgesetz“ des Bundes („Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz“ – KSG) kundgemacht worden. Das am 22. 11. 2011 in Kraft tretende KSG normiert, dass völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen („Klimaschutzziele“) zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilen sind. Diese Aufteilung kann weiters sektoral erfolgen. Gleichzeitig wird durch Einrichtung von Verhandlungsgremien und -prozessen ein Mechanismus geschaffen, der – unter Beachtung einer langfristigen Perspektive in der österreichischen Klimaschutzpolitik – das Erarbeiten und Umsetzen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder ermöglicht.\ \ Konkrete Maßnahmenmöglichkeiten sind ua die Erhöhung der Energieeffizienz, eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Raumplanung, die Abfallvermeidung, die Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken und ökonomische Anreize für Klimaschutzmaßnahmen. Weiters verankert das KSG auch ein „Nationales Klimaschutzkomitee“ sowie einen „Nationalen Klimaschutzbeirat“, die die zuständigen Instanzen in Klimaschutzangelegenheiten beraten sollen.
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