Vor kurzem wurden zwei klimaschutzrelevante RV im NR eingebracht. In concreto sind dies:\ \ a) RV für ein Ökostromgesetz 2012 („Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern), RV 1223 BlgNR 24. GP\ \ Ziel des neuen Bundesgesetzes soll es sein, die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gem den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern; den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zumindest bis zu den in § 11 Abs 2 bis Abs 4 ÖSG 2012 angegebenen Zielwerten zu erhöhen; die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen; die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen; eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife der Technologien zur Erzeugung von Ökostrom vorzunehmen, wobei auf die europäischen Schwerpunktsetzungen hinsichtlich neuer erneuerbarer Technologien, insb im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologien (SET-Plan), Bedacht genommen wird; die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten; die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen (Vgl § 4 leg cit).\ \ Ausgehend davon soll das ÖSG 2012 folgende Punkte regeln: die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat; die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.\ \ Zu Zwecken der gerechteren und gleichmäßigeren Verteilung der vorhandenen Fördermittel auf die Antragsteller und zu Zwecken der Steigerung des Ausbaus der Ökostromproduktion, sollen die Fördermittel deutlich angehoben und die Einspeisetarife gesenkt bzw zukünftig degressiv ausgerichtet werden, soweit dies für die Anlagen wirtschaftlich vertretbar ist. Im Bereich der Photovoltaik und der Windkraft soll den in der Warteschleife befindlichen Antragstellern die Möglichkeit gegeben werden, sofort eine Förderung zu erhalten, indem sie einen nach Zeit und Tarifhöhe gestaffelten Abschlag auf die beantragten Einspeisetarife akzeptieren.\ \ Auch für die, von der Europäischen Kommission nicht genehmigte, Deckelung der Ökostromabgaben für Großverbraucher (sog „Industriedeckel“), wurde im neuen Modell eine Lösung entwickelt, die vorsieht den Ökostromförderbeitrag prozentual an die Netznutzungs- und Netzverlustentgelte zu koppeln, ohne dass es zu einer Staffelung der Abgaben, etwa entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Netzebene, kommt. Innerhalb einer Netzebene befindlichen Endverbraucher sollen keine Differenzierungen nach verschiedenen Bundesländern oder Netzbereichen stattfinden.\ \ b) RV für ein Klimaschutzgesetz (KSG) – RV 1255 BlgNR 24. GP („Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz“)\ \ Der Entwurf für ein Klimaschutzgesetz sieht vor, dass völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (Klimaschutzziele) national aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann ua auch sektoral vorgenommen werden. Gleichzeitig soll durch die Einrichtung von Verhandlungsgremien und -prozessen ein Mechanismus geschaffen werden, der – unter Beachtung einer langfristigen Perspektive in der österreichischen Klimaschutzpolitik – das Erarbeiten und Umsetzen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder ermöglicht.\ \ Maßnahmen iSd KSG sollen solche sein, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gem den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.\ \ Das Gesetz sieht auch die Einrichtung eines Nationalen Klimaschutzkomitees sowie eines Nationalen Klimaschutzbeirats vor.
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