Vor kurzem hat das offizielle Begutachtungsverfahren zu einem Ministerialentwurf des BMLFUW (26/ME 24. GP NR) begonnen, durch den das UVP-G 2000 in mehreren Punkten geändert werden soll (http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00026). Das UVP-G 2000 soll einerseits an zwingendes Gemeinschaftsrecht sowie an die rezente Spruchpraxis des EuGH (zur UVP-RL 85/337) angepasst werden (vgl dazu http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/?p=75), andererseits soll das Gesetz aufgrund der Erfahrungen der Vollziehungsbehörden adaptiert werden. Positiv zu bemerken ist, dass die bloß befristet vorgesehene Einrichtung des Umweltsenates, der sich in der Praxis bewährt hat, in einen unbefristeten „Dauerzustand“ übergeführt werden soll (vgl zur Thematik Ennöckl/Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 2008). Zu den weiteren Eckpunkten der beabsichtigten Novelle ist festzuhalten:\\
Die UVP-RL 85/337 der EU sieht vor, dass bei der Festlegung des Kreises der Vorhaben, die einer UVP zu unterziehen sind, die Sensibilität des Standortes zu berücksichtigen ist. Das UVP-G 2000 sieht in seiner derzeit geltenden Fassung jedoch nicht für alle möglicherweise relevanten Vorhabenstypen eine Eintragung in Spalte 3 (Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten) vor. Auch für diese Vorhabenstypen kann jedoch nicht immer ausgeschlossen werden, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2 erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Diese Lücke soll geschlossen werden.
\
Andererseits sind auch die möglichen sensiblen Standorte im Katalog der schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2 UVP-G 2000 nicht vollständig erfasst. Als historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften sind die UNESCO-Welterbestätten in Kategorie A aufzunehmen.
\
Schließlich sind noch einige im Vollzug der UVP-Verfahren auftretende Regelungslücken, insbesondere im Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken nach dem 3. Abschnitt und bei der Abgrenzung der Vorhabenstypen in Anhang 1 zu schließen.
\
\Der Ministerialentwurf enthält freilich keine Antworten auf zahlreiche praxisrelevante Fragen. Schlaglichtartig seien etwa die Regelungskreise Kumulation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Bürgerinitiativen, Parteistellung im Feststellungsverfahren und dgl erwähnt. Auch fehlt dem Entwurf jegliche Ausführung dazu, ob und inwiefern die Organisation des Umweltsenates – eine sog Kollegialbehörde richtlerlichen Einschlags – mit den geänderten Vorgaben des Art 20 Abs 2 B-VG vereinbar ist (Schlagwort: Ingerenzbefugnisse des BMLFUW).\\Über die weitere Entwicklungen wird an dieser Stelle gesondert berichtet.