top of page

Muss das Sportpark Wörthersee-Stadion nun doch rückgebaut werden?

Gemäß Anhang 1 Z 17 zum UVP-G 2000 sind Sportstätten, somit auch Fußballstadien dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht/überschritten werden (10 ha Flächenausmaß oder 1.500 KFZ-Stellplätze bzw in bestimmten schutzwürdigen Gebieten ab den halben Schwellenwerten und bei Sportstätten für internationale Großveranstaltungen nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung). Für den Ausbau des Klagenfurter Stadions wurde ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt, welches – vereinfacht ausgedrückt – das Ergebnis brachte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine temporäre Schaffung von 32.000 Sitzplätzen auf zwei Rängen durchzuführen ist. Somit reichten dem Stadionbetreiber Bau-, Gewerbe- und Veranstaltungsstättenbewilligungen.\\Nachdem das Stadion aber nun in seiner vollen Pracht errichtet worden ist, lag die Idee nahe, die volle Kapazität auch weiterhin zur Verfügung zu haben. Die damalige Baubewilligung sollte daher dahingehend abgeändert werden, dass (unter anderem)\\

  1. der obere Zuschauerrang des bestehenden, als Sportstadion genehmigten EM-Stadions permanent bestehen bleibe,

\

  1. das Stadion eine permanente Kapazität von ca. 30.000 Zuschauerplätzen auf den Rängen und ca. 10.000 Stehplätzen auf dem Rasen aufweise und

\

  1. künftig neben Sportveranstaltungen auch eine Nutzung für Konzert- und andere Veranstaltungen (zusätzlich zu den bisher zulässigen Nutzungen) erfolge (multifunktionelle Nutzung).

\

\Gesagt, getan: Die Klagenfurter Baubehörde entschied auch in diesem Sinne. Auf eine nochmalige Überprüfung, ob durch die Aufgabe der temporären zugunsten einer dauerhaften “Vollnutzung” nicht vielleicht doch UVP-rechtliche Aspekte anders/neu zu bewerten sein könnten, wurde ebenfalls Bedacht genommen. Die zuständige Behörde, die Kärntner Landesregierung stellte in einem UVP-Feststellungsverfahren fest, dass für die dauerhafte “Vollnutzung” eben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\\Haken an dieser Sache ist freilich, dass betroffene Nachbarn diesem UVP-Feststellungsverfahren nicht als Parteien beigezogen wurde, aber im baurechtlichen Verfahren Parteistellung hatten. Dort hat es sich die Baubehörde leicht gemacht und ausgesprochen, dass sämtliche auf eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung abstellende Einwände der Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten, weil es ja ohnehin die Entscheidung der Kärntner Landesregierung gibt, nach der eben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.\\Nun hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 04.08.2015, Ro 2014/06/0058) unter Berufung auf eine jüngst in einem österreichischen Sachverhalt ergangenen Entscheidung (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13, Caroline Gruber) ausgesprochen, dass es sich die Behörde freilich nicht so einfach machen kann und darf. Wenn die betroffenen Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nicht die Möglichkeit hatten, die Frage der UVP-Pflicht einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, dann muss ihnen dieses Recht eben im Bauverfahren zukommen. Anders ausgedrückt: Im Bauverfahren hätte sich die Behörde mit den UVP-rechtlichen Argumenten der Nachbarn entsprechend auseinandersetzen müssen. Ob das zu einem anderen Ergebnis geführt hätte ist damit freilich noch nicht gesagt.\\Somit ist auch die eingangs gestellte Frage recht leicht zu beantworten: Nein, das Sportpark Wörtersee-Stadion muss (noch) nicht zwingend rückgebaut werden. Vorerst heißt es für den Betreiber schlicht nur zurück zum Start. Die Behörden werden sich im fortzusetzenden Verfahren nun aber mit allen UVP-relevanten Einwänden der Nachbarn genau auseinandersetzen müssen. Was dabei herauskommt kann freilich zum jetzigen Zeitpunkt nicht prophezeit werden. Fakt ist aber, dass es noch weiterer behördlicher Schritte bedarf, bis das endgültige (rechtlich auch genehmigte) Layout des Kärntner Stadions feststeht. Natürlich könnte man nun hinterfragen, warum man das nicht alles bereits im damaligen Verfahren gemacht hat. Damals war halt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht bekannt.\\Was lernen wir daraus? Auch der Sportstättenbau kann rechtlich komplex sein. Man sollte daher jedenfalls zumindest genügen Zeit einplanen, um alle erforderlichen Behördenverfahren abzuschließen. Für alle Rapid-Fans kann an dieser Stelle auch gleich eine UVP-Entwarnung ausgesprochen werden: Aufgrund eines Bescheids der Wiener Landesregierung vom 16.09.2014 steht fest, dass für den Abbruch und die Neuerrichtung des Stadionbauwerkes (Fassungsvermögen von 28.550 Besuchern) sowie von 180 KFZ-Stellplätzen im Zusammenhang mit dem “Sportzentrum West” keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist …

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

EuGH zum FFH- Ausnahmeverfahren

Dem Vorabentscheidungsverfahren (EuGH 6.7.2023, C166/22 [Hellfire]) lag eine Genehmigung eines Baumwipfelpfads durch eine irische Planungsbehörde einschließlich der Umwandlung eines Nadel- in einen La

STÄDTEBAUPROJEKT HEUMARKT LAUT EUGH UVP-PFLICHTIG

Rund um die Frage, ob bzw. warum das Projekt „Heumarkt neu“ nun UVP-pflichtig ist, wird jetzt bald seit 10 Jahren gestritten. Im UVP-Feststellungsverfahren hat ja 2019 das BVwG aufgrund der Auswirkung

bottom of page