Mit dem Beschluss der Kommission vom 15.12.2010 wird die Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden, dahingehend geändert, dass Art 2 nunmehr lautet:\ \ „Die Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Union als zugeteilte Menge vergeben.“\ \ * * *\ \ Mit der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 08.12.2010 wird zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) dahingehend geändert, dass Teil B des Anhangs der VO Nr. 440/2008 um die Kapitel B.47 (Trübungs- und Durchlässigkeitstest an der isolierten Rinderhornhaut zwecks Identifizierung von Stoffen mit augenverätzender und stark augenreizender Wirkung) und B.48 (Test am isolierten Hühnerauge zur Identifizierung von Stoffen mit augenverätzender und stark augenreizender Wirkung) ergänzt wird.
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