EuGH 30. 4. 2009, C-75/08, Mellor (zu Art 4, 5, 10 RL 85/337/EWG idF RL 2003/35/EG)\ \ Art 4 RL 85/337/EWG idF RL 2003/35/EG verlangt nicht, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.\ \ Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II RL 85/337/EWG keiner Prüfung gem den Art 5 bis 10 RL 85/337/EWG zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn es die in ihr enthaltenen Gründe iVm den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, den Betroffenen ermöglichen, zu beurteilen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidungzweckmäßig ist.
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