Am 16. Juli 2009 hat die zweite Kammer des EuGH ein neues, für Ö wenngleich nur vereinzelt relevantes Urteil zur UVP-RL erlassen. In der Rs C?427/07 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; es ging wieder einmal um ein gegen die Republik Irland 2007 eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nach Art 226 EG) wurde Irland verurteilt, weil es nach Ansicht des Gerichtshofes entgegen den Vorgaben der UVP-RL nicht alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 lit e der UVP-RL bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird.\ \ \ Von Interesse ist diese E insofern, als der EuGH – in Bezug auf Straßenprojekte (soweit ersichtlich erstmals) klargestellt hat, dass es irrelevant ist, wer Projektträger in einem UVP-Verfahren ist, oder anders gewendet: dass auch private Straßenprojekte beil Vorliegen der Voraussetzungen der UVP-RL jedenfalls einer Prüfung zu unterziehen sind.
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