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Neues vom Gesetzgeber

Kurz vor dem Jahresende sind zwei nicht unspannende Novellen zu umweltrechtlichen Kernmaterien erlassen worden:

  1. Aarhus-Beteiligungsgesetz (BGBl I 73/2018): Mit diesem Gesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Beteiligung der Öffentlichkeit im AWG 2002, im IG-L sowie im WRG 1959 geregelt werden, um Einklang mit den jüngeren Entwicklungen in der EuGH herzustellen. In der Sache selbst ist – bis auf einige durchwegs kreative Übergangsbestimmungen – wohl eher zu bezweifeln, dass insbesondere die in AWG 2002 und WRG 1959 geänderten/eingefügten Bestimmungen zu mehr Rechtssicherheit und klareren Vorgaben für konkrete Genehmigungsverfahren führen werden. Spannend ist der Umgang mit älteren Genehmigungen: So sollen im Abfallrecht die wesentlichen Inhalte von Genehmigungsbescheiden nach § 37 Abs 1 AWG 2002, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor Inkrafttreten der Novelle in Rechtskraft erwuchsen, oder von Bescheiden, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen wurden und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, von der Behörde kundgemacht werden. Umweltorganisationen (nicht die gesamte "betroffene Öffentlichkeit"!) können dann Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergreifen. Aufschiebende Wirkung kommt solchen Beschwerden aber nur über Antrag und nicht gleichsam automatisch zu. Ähnlich die Regelung im Wasserrecht – dort kommt es aber auf die Veröffentlichung im Wasserbuch an. Im Detail – obwohl für beide Materien die selbe Ressortzuständigkeit auf Ministerebene besteht – sehen die beiden genannten Gesetze aber einige Unterschiede in Bezug auf die die Aarhus-Kompatibilität vor; ja nicht einmal ein einheitliches Wording für inhaltlich gleiche Regelungen konnte gefunden werden.

  2. Umwelthaftung und -information (BGBl I 74/2018): Auch hier reagiert der Gesetzgeber auf neue Entwicklungen im Unionsrecht. Während das UIG im Wesentlichen redaktionell auf DSGVO-Kompatibilität hin überarbeitet wurde, soll – in unmittelbarer Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-529/15, Folk – der permit defense hinkünftig im Anwendungsbereich der B-UHG Anwendung finden.

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