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StandortanwältInnen: Des Rätsels Lösung

Schon seit bekannt geworden ist, dass in UVP-Verfahren künftig sogenannte StandortanwältInnen als zusätzliche Parteien beteiligt sein sollen, wurde gerätselt, wer diese Rolle einnehmen könnte. Zwar wurden mit der aktuellen Novelle (BGBl I 80/2018) die entsprechenden Vorschriften im UVP-G angepasst, um eine Verfahrensbeteiligung der StandortanwältInnen als Partei zu ermöglichen. Die Einrichtung der StandortanwältInnen wurde durch diese Novelle allerdings nicht vorgenommen. Sie hat durch weitere Bundes- bzw Landesgesetze zu erfolgen (vgl dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Seite 2).

Seit gestern (12.12.18) ist nun klar, wem diese – durchaus umstrittene – Rolle künftig zukommen soll: den Landeswirtschaftskammern. In einem Abänderungsantrag zum Wirtschaftskammergesetz 1998 wird vorgeschlagen:

„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt […] tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

Ob diese – erneut ohne vorherige Begutachtung beschlossene – Regelung verfassungskonform ist, ist fraglich, scheint sie doch jedenfalls hinsichtlich der Kompetenzverteilung zweifelhaft. So argumentierte zB Lehofer auf Twitter, dass die Regelung nicht auf Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG gestützt werden könne, da hier die Vollziehung den Ländern obliege. Stütze sie sich hingegen auf Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), scheine dies ebenso problematisch (vgl dazu https://twitter.com/hplehofer/status/1072871500888334336). Er verweist dabei auf einen Beschluss des VwGH vom 20. September 2018 (Ro 2017/11/0003 [A 2018/0006]). Dort zweifelte der Gerichtshof in einer ähnlichen Konstellation die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung an, die in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau „umgeht“, indem sie eine unmittelbare Weisungsbindung eines Selbstverwaltungskörpers an die Bundesministerin/den Bundesminister vorsieht.

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