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Umweltorganisationen: Über Theorie und Praxis…

Eine der jüngeren, rechtspolitisch diskussionswürdigen Neuerungen des österreichischen Bundesgesetzgebers im Bereich des Umweltrechts war die Einführung der Parteistellung von Umweltorganisationen in verschiedenen Anlagengenehmigungsverfahren (insb UVP-Verfahren, § 19 Abs 10 UVP-G 2000 idF BGBl I 2005/14). Zum Stand 22. Juli 2008 sind nunmehr – rund drei Jahre nach Inkrafttreten der angesprochenen Novelle – 28 Umweltorganisationen beim BMLFUW anerkannt und ex lege berechtigt, im Rahmen ihres (zT eingeschränkten) örtlichen Wirkungsbereiches in UVP-Verfahren mitzuwirken (dh Einwendungen zu erheben, um dadurch die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Genehmigungsverfahren geltend zu machen) und als Formalpartei Beschwerde an den VwGH zu erheben.

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Wie die jüngere Spruchpraxis des US zeigt, stoßen Umweltorganisationen oftmals noch – zT selbst verschuldet – an faktische Grenzen. In den Entscheidungen 8. Mai 2008, 4A/2008/8-4 (B 17 – Umfahrung Sollenau-Theresienfeld) und 26. März 2008, US 5A/2008/3-7 (Einkaufs-/Fachmarktzentrum Gerasdorf) hat der US deutlich festgehalten, dass Umweltorganisationen (in der Praxis zumeist Vereine, vgl § 19 Abs 6 UVP-G 2000) entweder durch ihre satzungsmäßigen, nach außen vertretungsbefugten Organe oder durch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen (iSd § 10 AVG) im UVP-Verfahren erster und zweiter Instanz vertretungsbefugt seien. Umweltorganisationen sind daher, soweit sie andere als ihre satzungsmäßig nach außen vertretungsbefugten Organe mit der Vertretung beauftragen, (auch im Interesse des Umweltschutzes) verpflichtet, der zuständigen UVP-Behörde fristgerecht eine Originalvollmacht vorzuweisen, die Aufschluss über die gesetzeskonform erteilte Vertretungsbefugnis iSd § 10 AVG gibt. Ansonsten ist die UVP-Behörde berechtigt, die Umweltorganisation mittels Aufforderungsschreiben zur Verbesserung des Mangels aufzufordern (Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG). Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (VwGH 24. Februar 2005, 2004/07/0170 mwN; zu ergänzen ist, dass nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst verbesserungsfähig ist).

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Hintergrund dieser engen Judikatur des US ist, dass das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertreter zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlich ist (VwGH 8. Juli 2004, 2004/07/0101; 24. Februar 2005, 2004/07/0170 ua). Fehlt eine entsprechende Vollmacht (trotz Verbesserungsauftrags und wird diese nicht fristgerecht beigebracht), ist nach Ansicht des US davon auszugehen, dass keine rechtzeitigen Einwendungen seitens der Umweltorganisation erhoben wurde und die Organisation die Parteistellung im Hinblick auf § 19 Abs 10 UVP-G 2000, die ihr grundsätzlich in einem UVP-Verfahren zukäme, nicht erlangt hat.

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