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Unterlassene UVP – Ersatz der Wertminderung einer Liegenschaft

OGH 21. 5. 2013, 1 Ob 56/13m hat im UVP-Amtshaftungsverfahren Leth, das nach der Vorabentscheidung durch den EuGH vom März dJ (C-420/11) unterbrochen war, ausgesprochen:\ \ Die UVP dient grundsätzlich nicht dem Schutz vor reinen Vermögensschäden. Die Wertminderung einer Liegenschaft kann aber ersatzfähig sein, wenn die Folgen eines UVP-pflichtigen Projekts (hier Fluglärm) die Lebensqualität oder die Gesundheit der Bewohner (Umweltbedingungen des Menschen) beeinträchtigen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die in der Sicherheitszone des Flughafens Wien Schwechat liegt. Dieser Flughafen wurde in den letzten Jahren vor Einleitung des Schadenersatzprozesses ohne Durchführung einer UVP ausgebaut. Die Klägerin begehrte von der Republik Österreich und dem Land Niederösterreich den Ersatz der fluglärmbedingten Minderung des Werts ihrer Liegenschaft.\ \ Das Erstgericht wies dieses Begehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging aber davon aus, dass die UVP den Einzelnen nicht vor dem Eintritt derartiger Vermögensschäden schützen solle. Der OGH  billigte diese Entscheidung nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht und hob die Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er verwies auf das Urteil des EuGH vom 14. 3. 2013, C-420/11. Danach kann der hier geltend gemachte Vermögensschaden vom Schutzzweck unionsrechtlicher und österreichischer Vorschriften über die UVP erfasst sein, wenn die Wertminderung Folge der eingeschränkten Benutzbarkeit des Hauses der Klägerin durch Fluglärm mit negativen Auswirkungen auf Lebensqualität oder Gesundheit der Bewohner wäre. Es muss auch geprüft werden, welche Projekte UVP-pflichtig gewesen wären und ob ihre Bewilligung tatsächlich die behauptete Steigerung des Fluglärms und die Entwertung der Liegenschaft bewirkt hätte.\ \ Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

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