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Update: „Fast track” für Erneuerbare

Ziel des Novellenentwurfs ist die Beschleunigung von „ Vorhaben der Energiewende“

• Windkraftanlagen sollen nicht durch fehlende Landes-Raumplanung ausgebremst werden: Hat das jeweilige Bundesland Vorrangs- oder Eignungsflächen ausgewiesen, können die Vorhaben umgesetzt werden, selbst wenn die Flächenwidmung der Gemeinde fehlt. Aber auch ohne Zonierung durch das Land können Projekte mit Zustimmung der Standort-

gemeinde verwirklicht werden.

• Vorhaben der Energiewende dürfen nicht am Landschaftsbild scheitern, wenn bereits vorher eine Strategische Umweltprüfung erfolgte.

• Gleichzeitig wird diesen Vorhaben auch ex lege ein hohes öffentliches Interesse attestiert.

• Nicht erfasst – weil nicht UVP-pflichtig – sind PV-Anlagen.


Klimaschutz und Bodenverbrauch

• Die Emission von Treibhausgasen ist nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Hier wird es verstärkt um Energieeffizienz, aber auch Reduktionsmaßnahmen gehen.

• Die Inanspruchnahme neuer Flächen und die Versiegelung des Bodens sind zu minimieren.

• Für Industrie- und Gewerbeparks, Einkaufszentren, unimodale Logistikzentren und Parkplätze sind Einzelfallprüfungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden durchzuführen.


Die Novelle umfasst viele kleine Maßnahmen, die in Summe das Potenzial haben, UVP-Verfahren zu beschleunigen:

• Einwendungen von Parteien müssen – egal ob nun ein Großverfahren durchgeführt wird oder nicht – innerhalb der Auflagefrist erfolgen.

• Die Behörde kann für das Vorbringen verfahrensgliedernde Fristen mit Teil-Präklusionswirkung setzen.

• Ergänzendes Vorbringen hat bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

• Auch das Nachschieben von Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird beschränkt.

• Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können in Konzeptform vorgelegt werden.

• Bewilligte UVP-Projekte können noch vor ihrer Umsetzung im Weg eines Anzeigeverfahrens abgeändert werden, wenn es sich um technologische Weiterentwicklungen oder immissionsneutrale Änderungen handelt.


Ausweitung der UVP-Tatbestände

• Die UVP-Tatbestände werden – aufgrund von Vertragsverletzungs-verfahren, höchstgerichtlicher Judikatur, aber auch zur Umsetzung eines reduzierten Bodenverbrauchs – deutlich ausgeweitet.

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