1.) Vor kurzem ist das BG, mit dem das UVP 2000 geändert und das BG über den Umweltsenat aufgehoben wird, im BGBl I 2013/95 kundgemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht löst, wie bereits hier berichtet, Anfang 2014 den US als Rechtsmittelinstanz in allen UVP-Verfahren (nunmehr auch im dritten Abschnitten) ab. Weiters wird in § 3 Abs 8 UVP-G eine Ausnahme von der UVP für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, aufgehoben, um die EU-Konformität des UVP-Gesetzes zu sichern und eine Klage beim EuGH zu verhindern. Die Beschwerdemöglichkeit von Legalparteien (Gemeinden, Umweltanwalt, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen) beim Bundesverwaltungsgericht und die Revision beim VwGH werden gewahrt. 2.) Ferner wurde das BG, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser), BGBl I 2013/97, im BGBl kundgemacht. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 treten auch die vorliegenden Änderungen grundsätzlich mit 1. 1. 2014 in Kraft. 3.) Außerdem wurde das KlimaschutzG durch BGBl I 2013/94 novelliert; in Anlage 2 werden nunmehr verbindliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent festgesetzt.
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