1.) Vor kurzem ist das BG, mit dem das UVP 2000 geändert und das BG über den Umweltsenat aufgehoben wird, im BGBl I 2013/95 kundgemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht löst, wie bereits hier berichtet, Anfang 2014 den US als Rechtsmittelinstanz in allen UVP-Verfahren (nunmehr auch im dritten Abschnitten) ab. Weiters wird in § 3 Abs 8 UVP-G eine Ausnahme von der UVP für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, aufgehoben, um die EU-Konformität des UVP-Gesetzes zu sichern und eine Klage beim EuGH zu verhindern. Die Beschwerdemöglichkeit von Legalparteien (Gemeinden, Umweltanwalt, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen) beim Bundesverwaltungsgericht und die Revision beim VwGH werden gewahrt.\ \ 2.) Ferner wurde das BG, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser), BGBl I 2013/97, im BGBl kundgemacht. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 treten auch die vorliegenden Änderungen grundsätzlich mit 1. 1. 2014 in Kraft.\ \ 3.) Außerdem wurde das KlimaschutzG durch BGBl I 2013/94 novelliert; in Anlage 2 werden nunmehr verbindliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent festgesetzt.
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