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US zu den Voraussetzungen der Einleitung eines Feststellungsverfahrens

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Diesen Feststellungsantrag wies die oö LReg im Juli 2008 als unzulässig zurück (§ 3 Abs 7 UVP-G 2000). Begründend führte die Beh aus, dass die Beantragung der Feststellung in Ermangelung eines Genehmigungsantrages über das gegenständliche Vorhaben im ausschließlichem Interesse des Projektwerbers liege und die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen und somit zur Definition des Verfahrensgegenstandes nur dann bestehe, wenn ihr auch das ausschließliche Recht zur Antragstellung zukomme. Weiters hätte die Bejahung der Antragslegitimation des UA vor Stellung des Genehmigungsantrages zur Konsequenz, dass dieser mit Feststellungsanträgen betreffend „Projekte vom Hörensagen“ oder „Projekte kraft eigener Fantasie“ die UVP-Beh beschäftigen könnte. Nur der Projektwerber könne zulässigerweise vor Einbringung eines Genehmigungsantrages einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 stellen.\\Gegen diesen Bescheid erhob der oö UA Berufung und führte in seiner Begründung aus, dass mit der Vorhabensbeschreibung, dem vorliegenden technischen Bericht und den Planunterlagen das geplante Projekt hinreichend konkretisiert sei. Mit der Einleitung des abfallrechtlichen Feststellungsverfahrens könne das Vorhaben nicht als „Projekt vom Hörensagen“ qualifiziert werden. Die Argumentation der erstinstanzlichen Beh gehe somit ins Leere.\\Der US (erste Kammer) hat vor kurzem der Berufung des UA Folge gegeben (14.10.2008, 1B/2008/20-4 – (Wels Mobil) und den angefochtenen Bescheid der oö LReg behoben (§ 66 Abs 4 AVG). In der Bescheidbegründung führte die Kammer aus, dass § 3 Abs 7 UVP-G 2000 auf keinen Konnex zwischen dem Feststellungsantrag und einem Genehmigungsantrag für ein Vorhaben – sei es nach dem UVP-G 2000, sei es nach einem anzuwendenden Materiengesetz – abstellt. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann sowohl an Hand eines bereits ausgearbeiteten und der Beh zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Die Behörde hat dabei jedoch konkrete, durch entsprechende Projektunterlagen spezifizierte Vorhaben zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, bloß denkmögliche Varianten zu untersuchen.\\Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (zum UVP-G 2000) oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein.\\Weiters führt die Kammer aus, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 stellen, das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren müssen. Diese Ausführungen schließen es jedoch nicht aus, dass auch andere Antragslegitimierte – zB den UA – bereits vor der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 stellen, wenn nur das zu beurteilende Vorhaben hinreichend konkret vorliegt.\\Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des UA liegen insb darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen kommt und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelangt. Gerade der vorliegende Fall zeigt nach Ansicht des US, dass es Konstellationen gibt, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliegt, dass auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein kann, ohne dass der Projektwerber je eine Antragstellung bei einer nach dem MaterienG zuständigen Beh oder bei der UVP-Behörde beabsichtigt.\\Die E ist im Kern konsequent. Freilich wird dadurch die innerhalb des US bestehende Judikaturdivergenz fortgeschrieben. Auch die im Schrifttum geäußerten Ansichten wurden in der E nicht berücksichtigt. Zurückzuführen ist dies alles auf den Umstand, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Einleitung eines Feststellungsverfahrens mE nicht hinreichend konkretisiert hat. Für die Vollziehungspraxis zieht dies nicht unerhebliche Probleme nach sich.

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