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Vom Gezerre um eine UVP-G-Novelle – RV zum Verwaltungsreformgesetz (RV 1456 BlgNR) in Begutach

Vorgestern erschien die neue RdU, in der Ennöckl und ich über die geplante UVP-G-Novelle im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes berichteten (den zum Zeitpunkt des Verfassens vorliegenden Ministerialentwurf 254/ME) – und auch unsere Kritik zu einigen Punkten leise anklingen ließen -, seit gestern ist der Text zur Novelle schon wieder teilweise überholt, abzurufen unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01456/fname_579057.pdf (nunmehr RV 1456 BlgNR ).\ \ Zurückgenommen wurden in der Regierungsvorlage vor allem die zusätzlichen Verpflichtungen für Umweltorganisationen, die in § 19 Abs 6 und 9 vorgesehen waren (Stichwort: Spendenoffenlegung, wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen).\ \ Ebenso wurde die in § 40 Abs 1 vorgesehene Möglichkeit, dem Beschwerdeführer SV-Kosten aufzuerlegen, wenn er Beschwerdegründe „verspätet“ vorbringt, gestrichen. In diesem Paragraf wurde aber nicht nur die Kritik der Projektgegner ernst genommen, sondern auch der Projektwerber(vertreter). Während der Ministerialentwurf hinsichtlich (teilweisen) Verlusts der Beschwerdelegitimation noch auf die „Absicht, das Verfahren zu verzögern“ abstellte und damit eine kaum vollziehbare Regelung geschaffen hätte, schwenkt die Regierungsvorlage auf eine Formulierung um, die bereits langjährig – beim Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – erprobt und erwiesen ist: „kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens“. Werden also in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sollen deren Geltendmachung nur zulässig sein, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.\ \

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