Der Kampf gegen ein Projekt mag vielen Gegner nach einigen Jahren wie ein Kampf gegen Windmühlen erscheinen. Statistisch gesehen scheitern nur wenige Projekte, die es bis zur Einreichung schaffen bzw nötigenfalls noch im Verfahren entsprechend den Forderungen der Sachverständigen adaptiert werden, im Genehmigungsverfahren. Zwar haben sich beim VwGH die aufhebenden Erkenntnisse in den letzten Jahren deutlich gemehrt, allerdings handelte es sich fast durchwegs um Verfahrensfehler, die so schnell sie in einem jahrelangen Prozess mit kaum mehr verfahrenstechnisch bewältigbarer Komplexität unterlaufen können, auch wieder saniert sind. Wenn aber eine Genehmigung am Ende des Tages inhaltlich versagt wird, so erregt dies nicht nur das Interesse der Juristen, sondern auch die Gemüter. Man erinnere nur an die Entscheidung des Umweltsenats Spielberg. Ebenso wie den Betreibern von Spielberg ist es nun auch dem Flughafen Wien ergangen. Weit gefehlt, wer glaubte, das Verfahren sei in den Weiten der Bürokratie versandet – lange Zeit war dem Vorhaben wenig mediale Aufmerksamkeit zuteil. Mit Erkenntnis vom 2.2.2017 wurde der Genehmigungsantrag nunmehr durch das BVwG abgewiesen – nicht etwa wegen Fluglärm, wie der geneigte Leser einer ersten Intention folgend denken mag, nein, wegen einer Interessenabwägung. Nach Ansicht des 3-Richtersenats schlage eine Interessenabwägung von Projektumsetzungsinteresse gegen Erzeugung von klimarelevanten Gasen und Bodenverbrauch zugunsten des Interesses am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels und der Bodeninanspruchnahme aus. Zusammenfassend hält das BVwG fest: "Für die Errichtung der dritten Piste sprechen die öffentlichen Interessen an einem zusätzlichen Bedarf an Flugverbindungen und die damit verbundene Standortverbesserung der Ostregion Österreichs sowie die bessere Versorgung mit Verkehrsinfrastruktur und die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen. Auch in Bezug auf die Flugsicherheit wäre die dritte Piste ein Gewinn, wobei jedoch die Instanzen zur Einhaltung der Flugsicherheit immer der Sicherheit den Vorrang einzuräumen haben. Keine besonderen öffentlichen Interessen an der Errichtung der dritten Piste bestehen aus steuer- und abgabenrechtlicher Sicht. In der österreichischen Bundesverfassung sowie der Niederösterreichischen Landesverfassung wird dem Umweltschutz – und hier dem Klimaschutz im Besonderen – ein besonderer Vorrang eingeräumt. Auch das Unionsrecht zielt mit Art. 37 GRC auf ein hohes Umweltschutzniveau ab. Da durch den Klimawandel mit schweren gesundheitlichen Schäden samt einer Zunahme von hitzebedingten Todesfällen sowie mit schweren Beeinträchtigungen der österreichischen Wirtschaft und Landwirtschaft zu rechnen ist, und es durch das Vorhaben zu einem markanten Anstieg an THG-Emissionen kommen wird, muss das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens hinter das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels und der Bodeninanspruchnahme zurücktreten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an THG-Emissionen durch Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommt und Österreich seine national und international eingegangenen Verpflichtungen zur Reduktion der THG-Emissionen einhält gegenüber den verschiedensten öffentlichen Interessen, die für die Errichtung des Vorhabens sprechen. Auch ist die Erhaltung wertvollen Ackerlands für zukünftige Generationen zur Nahrungsmittelversorgung dringend geboten. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der dritten Piste ist somit überwiegend nicht gegeben. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien ist daher insgesamt abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht weiter erforderlich, auf die übrigen von den Beschwerdeführern gestellten Anträge und Vorbringen näher einzugehen. Da der Antrag der mitbeteiligten Parteien in Erledigung der Beschwerden der beschwerdeführenden Nichtregierungsorganisation sowie der Bürgerinitiativen abzuweisen ist, ist auf die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. Es handelt sich bei diesen um natürliche Personen, die nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können." Das letzte Wort wird sicherlich nicht gesprochen sein. Die ordentliche Revision wurde zwar nicht zugelassen, allerdings kann wohl mit der Einbringung einer ao Revision gerechnet werden. Ob der VwGH die im Ermessen stehende Interessenabwägung, für deren Überprüfung er nur eingeschränkte Kognitionsbefugnis hat, als revisionstauglich ansieht und bejahendenfalls wegen Rechtswidrigkeit (Überschreitung des Ermessensspielraums) inhaltlich verwirft – oder die Entscheidung vielleicht aus anderen Gründen als rechtswidrig ansieht -, ist mE nicht vorhersehbar. Aus meiner Sicht ist die Nichtzulassung der Revision mE nicht überzeugend. Dem VwGH kommt zumindest die Prüfbefugnis zu, ob das BVwG seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Wenn man mit B.Raschauer die Ansicht vertritt, dass das Klimaschutzgesetz nur ein Planungsgesetz und insofern gar nicht geeignet ist, in die Waagschale geworfen zu werden, dann stellt die Frage, ob im Rahmen der Interessensabwägung auf eine derartige Vorschrift Rücksicht zu nehmen ist – unabhängig, ob man die Frage bejaht oder verneint – jedenfalls eine von grundsätzlicher Bedeutung dar. Nachtrag: Nicht teilen kann ich die Befürchtung, dass mit dem Judikat, sollte es so bestehen bleiben, jegliches Vorhaben gekippt werden könnte – abgesehen von jenen, die einen positiven Beitrag zum Klima leisten (Wasserkraft und Co, siehe Umweltsenat-Entscheidung Gössendorf/Kalsdorf aus 2008!). Das Verwaltungsgericht hat seine Abweisung nicht etwa auf "allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt, die anlagenrechtlich Allgemeingültigkeit besäßen", sondern auf den konkreten Genehmigungstatbestand des LFG abgestellt ("§ 71. (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn … d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."). Die Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses ist zwar, wie Martin Niederhuber in seiner Kritik richtig anmerkt, auch anderen Materiengesetzen nicht fremd, allerdings nicht derart allgemein gehalten wie im LFG. Siehe zB § 17 Abs 2 ForstG "Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht." Auch wenn der VwGH das Erkenntnis des BVwG bestätigen sollte, dann wäre dazu für andere Materienrechte mE noch nicht viel ausgesagt.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page