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Peter Sander

Von der Umkehrbarkeit des Schmetterlingseffekts – VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062 „SBTn IV“

N.Raschauer berichtete bereits über das vierte aufhebende Erkenntnis zum Semmering–Basistunnel neu (kurz: SBTn; http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2014/08/07/bewilligung-fur-aushub%e2%80%91deponie-zum-semmering-basistunnel-aufgehoben.html). Die Lektüre dieses Beitrags voraussetzend und um Redundanzen zu vermeiden, sollen hier nur dort und im Erkenntnis nicht berücksichtigte Aspekte behandelt werden.\ \ Kurz vorweg: Die im Rahmen der Besprechung zum „Erkenntnis SBTn III“ geäußerte Kritik, wonach die Aufhebung eines teilkonzentrierten UVP-Bescheids nicht zwingend Anlass zur Aufhebung der nachfolgenden Bescheide gibt (siehe http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2014/07/19/von-herzogen-und-manteln-sbt-neu-iii.html), kann auf den gegenständlichen Fall ohne Betrachtung der spezifischen Besonderheiten nicht unmittelbar umgelegt werden:\ \ Zwar verweist der VwGH – insoweit mE zu Unrecht – auf das Verhältnis zwischen Grundsatz- und Detailgenehmigung; das wesentliche – davon unabhängige Argument – des Gerichtshofs ist mE aber durchschlagend. Für die Genehmigung der Deponie Longsgraben ist die Hochwasserfreiheit conditio sine qua non (§ 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 iVm § 38 Abs 3 WRG 1959). Diese Hochwasserfreiheit liegt in natura nicht vor, sondern wird erst durch die Umsetzung der UVP-Genehmigung hergestellt. Da diese aufgehoben wurde, fehlte eine Bedingung für die Genehmigungsfähigkeit der Deponie.\ \ Ein aus  meiner Sicht wesentlicher Punkt findet aber keinerlei Erwähnung: Rund eine Woche vor dem Erkenntnis, nämlich mit Edikt vom 18.6.2014 war (im zweiten Rechtsgang) die UVP-Genehmigung neuerlich erlassen worden (vgl Bescheid, Edikt).\ \ Hat man mit Blick auf den VwGH bloß die auf Kassation beschränkte Entscheidungsbefugnis vor Augen, so änderte sich dadurch nichts, denn eine bloße Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides kann als maßgeblich nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung berücksichtigen. Nachfolgende Änderungen – zwischen Erlassung des Bescheids und des Erkenntnisses – sind dabei in logischer Konsequenz unbeachtlich, denn sie konnten auch von der belangten Behörde (seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: einem VwG), deren Verhalten auf dem Prüfstand steht, nicht berücksichtigt werden.\ \ Durch die Einführung der im Ermessen stehenden vollen Kognitionsbefugnis mit BGBl I 2012/51, in Kraft seit 1.7.2012, verschiebt sich in logischer Konsequenz allerdings der maßgebliche Zeitpunkt. Abzustellen ist nicht mehr auf die Erlassung des zu prüfenden Aktes, sondern auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH (vorausgesetzt der VwGH nimmt seine Kognitionsbefugnis wahr; vgl § 42 Abs 4 VwGG idgF). Dass damit auch Neuerungen zulässig sind, geht schon aus dem Wortlaut hervor, wonach der VwGH diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt selbst feststellen oder der Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann und damit nicht an die Feststellungen der belangten Behörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichts) gebunden ist. Entscheidet der VwGH in der Sache selbst, prüft er nicht bloß, ob der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig erlassen wurde. Insofern hat er auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen und nicht ein allenfalls historisch korrektes (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids/Erkenntnisses), aber aktuell rechtswidriges Erkenntnis zu erlassen (vgl Matthias Köhler, ecolex 2013, 502; Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 333).\ \ Dem VwGH ist dabei Ermessen eingeräumt, ob er im Fall der Entscheidungsreife im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in der Sache selbst entscheidet, oder sich auf die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit beschränkt. Ein Rechtsanspruch der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf meritorische Entscheidung besteht nach hA nicht (vgl Walzel von Wiesentreu, Die Bekämpfung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte 318f; Sutter, Ablehnungsrecht und Sachentscheidung – neue Entscheidungsbefugnisse für den VwGH in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 220; vgl weiterführend auch VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004, wonach ein Antrag auf Abänderung für die Entscheidung in der Sache selbst nicht erforderlich ist). Stellt man lediglich auf die im UVP-Bescheid zu beantwortende Vorfrage der Hochwassersicherheit ab, so kann aus meiner Sicht nicht daran gezweifelt werden, dass der VwGH im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst entscheiden hätte müssen. In diesem Fall hätte der VwGH die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung und damit auch die bereits erlassene neue UVP-Genehmigung zu berücksichtigen gehabt.\ \ Damit ist die Frage, ob sich am Ergebnis insgesamt etwas geändert hätte, aber noch nicht geklärt.\ \ Gegen die Heranziehung des neuen UVP-Bescheids als Grundlage für den davor ergangenen AWG-Bescheid könnte ins Treffen geführt werden, dass der AWG-Bescheid aufgrund eines bestimmten UVP-Bescheids ergangen ist und die Neuerlassung nicht geeignet ist, das durch Aufhebung fehlende Fundament zu ersetzen. ME ist aber die Grundlage auf Basis folgender Überlegung austauschbar: Maßgeblich ist nicht der konkrete Bescheid, sondern das Vorliegen der Hochwassersicherheit. Diese wurde durch die Neuerlassung des UVP-Bescheids erneut sichergestellt, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses die Frage, ob die Deponie Longsgraben im Hochwasserabflussgebiet liegt, wiederum geklärt war. Insofern war die nötige Sachlage hergestellt, um im Rahmen des AWG-Bescheids vom Erfüllen des Tatbestandselements „Hochwasserfreiheit“ ausgehen zu können.\ \ Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn man mit dem VwGH nicht nur das Argument der Hochwassersicherheit heranzieht, sondern auch den rein formellen Ansatz der untrennbaren Verbindung der beiden Bescheide gleichsam dem Verhältnis zwischen Grundsatz- und Detailgenehmigung (siehe Erkenntnis Seite 29) verfolgt. Zwar müsste auch bei dieser Betrachtungsweise der zwischenzeitig sanierte UVP-Bescheid berücksichtigt werden (im Falle der Wahrnehmung der vollen Kognitionsbefugnis), allerdings sind nach wohl hA Grundsatz- und Detailgenehmigungsbescheid gem § 18 UVP-G 2000 derart eng verknüpft, dass sich im Falle der Aufhebung des Grundsatzgenehmigungsbescheids schon ergangene Detailbescheide nicht sanieren lassen (vgl Köhler/Schwarzer § 18 Rz 18; Schmelz/Schwarzer § 18 Rz 29; Altenburger/Berger § 18 Rz 2; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler § 18 Rz 16, 23). Ist das auf einem bestimmten Fundament (dem Grundsatzbescheid) fußende Konstrukt (die Detailbescheide) durch Entzug des Fundaments erst einmal eingestürzt, so muss es von neuem aufgebaut werden. Die neuerliche Erlassung eines Grundsatzbescheids führt allein nicht dazu, dass die zwischenzeitig invalidierten Detailgenehmigungsbescheide wieder „aufleben“.\ \ Zusammenfassung: Wie von mir bereits im Beitrag „Von Herzögen und Mänteln“ festgehalten, zwingt die Aufhebung des UVP-Bescheids nicht zur automatischen Aufhebung sämtlicher nachfolgender Bescheide. Vertritt man die gegenteilige Ansicht, so ist eine Auseinandersetzung mit weiteren prozessualen und inhaltlichen Aspekten obsolet.\ \ Sieht man aber wie ich den UVP-Bescheid und die nachfolgenden Bescheide nicht in einem Verhältnis von Grundsatz- und Detailgenehmigung, so wäre im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesen, dass vor der Entscheidung über die Anfechtung des AWG-Bescheids der UVP-Ersatzbescheid bereits erlassen und die unabdingbare Voraussetzung der Hochwasserfreiheit rechtlich saniert worden war. Auf die damit verbundene wesentliche Änderung der Genehmigungslage hätte der VwGH in Wahrnehmung seiner inhaltlichen Kognitionsbefugnis abzustellen und den Bescheid bei konsequenter Fortführung dieses Gedankens als rechtmäßig zu befinden gehabt.\ \ Zwar steht die Wahrnehmung der vollen Kognition im Ermessen des VwGH – andernfalls bleibt es bei der bloßen Kassation und damit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw nunmehr: Erlassung des Erkenntnisses des BVwG). Da gegenständlich aber bloß zu beurteilen gewesen wäre, ob die Hochwassersicherheit durch den neuerlichen UVP-Bescheid sichergestellt ist, wäre eine Entscheidung durch den VwGH selbst deutlich einfacher und zweckmäßiger gewesen und hätte mE meritorisch erfolgen können.

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