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VwGH: Stellungnahmen Dritter im Rahmen eines UVP-Vorverfahrens Umweltinformationen

VwGH 24. 10. 2013, 2013/07/0081 hat klarstellende Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung zum UIG (konkret zu den §§ 2, 4 f, 8, 19 iVm § 4 UVP-G und Art 5 UmweltinformationsRL 2003/4/EG sowie Art 5 RL 2011/92/EU (UVP-RL) getroffen.

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Leitsätze d Red: Antrag auf Informationserteilung: Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw Dritten im Rahmen eines UVP-Vorverfahrens – Qualifikation als Umweltinformation?

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  1. Verkennung der Rechtslage durch die Annahme der Behörde, eine Stellungnahme einer Behörde in einem Vorverfahren nach § 4 UVP-G könne von vornherein keine Umweltinformation sein, da es sich um kein bindendes Verfahren handle und dieses Verfahren lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehe.

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  1. Ein Vorprüfungsverfahren nach § 4 UVP-G 2000 befasst sich von seiner Zielsetzung her mit Informationen über die Umwelt.

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\\Auskunft nach dem UIG; Begriff der Umweltinformation; Rechtschutz bei Auskunftsverweigerung; UVP-Vorverfahren („Scoping-Verfahren“) gem § 4 UVP-G;\\

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Sachverhalt: [Verfahren vor der Behörde erster Instanz]

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Am 12. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde (Amt der Tiroler Landesregierung) eine Anfrage nach § 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Verweigerung der Beantwortung. Die Anfrage erging in Bezug auf die Vorlage eines Konzepts für eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) des Unternehmen I an die Behörde und enthielt – neben zwei weiteren – folgende Frage:

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„(Frage 3) Wie lauten die Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den von dem Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzept zur UVE?

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Dabei sollen auch solche Umweltinformationen mit umfasst werden, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. […]“

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Wie aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 13. August 2012 hervorgeht, erklärte der Beschwerdeführer in weiterer Folge gegenüber der Behörde, nach Mitteilung der Gründe der Verweigerung bekannt geben zu wollen, ob er weiterhin eine bescheidmäßige Erledigung begehre.

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Mit Schreiben vom 29. August 2012 beantwortete die erstinstanzliche Behörde die ersten zwei Fragen. Die dritten Frage, also jene Frage nach Stellungnahmen der Behörde bzw. Dritter zum Konzept der UVE, wurde nach näherer Begründung nicht beantwortet. Die Behörde setzte sich dabei ausführlich mit dem Begriffs der „Umweltinformation“ auseinander und kam ua unter Verweis auf Vorjudikatur des VwGH (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0167) und auf Lit zum Schluss, dass es sich bei den angefragten ‚Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den von dem Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzepts zur UVE‘ nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle.

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Am 31. August 2012 bat der Beschwerdeführer per Mail „um eine Erledigung dieser Anfrage per Bescheid.“

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Mit Bescheid vom 17. Jänner 2013 wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012 auf bescheidmäßige Erledigung bei Nichterfüllung des Informationsbegehrens, mit der Begründung, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Ablauf der einmonatigen Frist möglich sei, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 31. August 2012 auf bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom 12. Juli 2012 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II), da die Behörde, wie bereits im Schreiben vom 29. August 2012 ausgeführt, zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der mit Frage 3 begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen nach § 2 UIG handle. Soweit sich die beiden Anträge auf das Tir UmweltinformationsG 2005 stützten, wurden sie mit diesem Bescheid von der Tiroler Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III und IV).

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[Verfahren vor der Berufungsbehörde]

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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 Berufung an den UVS Tirol. Darin bemängelte er die seiner Ansicht nach rechtswidrige Zurückweisung des Antrags vom 12. Juli 2012, denn das Gesetz sehe keine Beschränkung vor, wann ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt werden könne. Der Antrag vom 12. Juli 2012 sei für den Fall der Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens gestellt worden. Weiters bekämpfte der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags vom 31. August 2012. Mit näherer Begründung führte er aus, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde Stellungnahmen der Behörde bzw. Dritter zum Konzept betreffend die Umweltverträglichkeit eines geplanten Kraftwerkes Umweltdaten darstellen würden.

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Mit Bescheid vom 17. April 2013 wies der UVS die Berufung als unbegründet ab. Die Zurückweisung der bereits in der Anfrage vom 12. Juli 2012 gestellten Anträge sei zu Recht erfolgt, da ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht zeitgleich mit dem Informationsbegehren gestellt werden könne. Bezüglich der Abweisung der Beantwortung der dritten Frage (Spruchpunkt II des Erstbescheides) schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der ersten Instanz „vollinhaltlich“ an. Die belangte Behörde begründet ihre Ansicht, wonach es sich hier nicht um Umweltinformationen gemäß § 2 Z 3 UIG handle, mit der Unverbindlichkeit des Inhalts der Stellungnahme in einem Vorverfahren, was dazu führe, dass sich die Informationen nicht unmittelbar auf die Umwelt auswirkten.

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Abschließend betonte die belangte Behörde betonte, dass Sachverständigengutachten durchaus Umweltinformationen beinhalten können und diesbezüglich eine Informationspflicht bestünde. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn diese Gutachten im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens abgegeben werden, da sie nur diesfalls die nötige Verbindlichkeit entfalten und sohin dem Schutz der Umwelt dienen würden.

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[Beschwerde und diesbezügliche Stellungnahme des BMLFUW]

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In der gegen diesen Berufungsbescheid des UVS Tirol vom 17.April 2013, (Zl. uvs-2013/K6/0401-2) an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerde richtete sich allein gegen die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Abweisung des Antrages vom 31. August 2012 in Bezug auf die dritte Frage und gegen die Zurückweisung des (Eventual-)Antrages vom 12. Juli 2012. Der Beschwerdeführer sah in der Zurückweisung ua einen Verstoß gegen die Vorgaben der RL 2003/4/EG wie auch der Aarhus-Konvention. Hinsichtlich der Frage der Auskunftsverweigerung seiner dritten Frage widersprach der Beschwerdeführer erneut der Auffassung der belangten Behörde und betonte, dass die Frage, ob der abschließende Akt ein Bescheid oder ein schlicht-hoheitlicher Informationsakt sei, für die Auskunftspflicht nach dem UIG unerheblich seien. Entscheidend sei seiner Auffassung lediglich, ob sich diese Maßnahme auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile auswirke oder auswirken könne. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da Vorverfahren zu einer „prompten Überarbeitung eines Projektplanes“ führen können. Selbst wenn sich der Verwaltungsakt im gegenständlichen Fall nicht auf die Umwelt auswirke, sei es auf alle Fälle eine Tätigkeit zum Schutz der Umwelt und daher eine Umweltinformation im Sinne des UIG 1993.

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Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die weitere Partei des Verfahrens, der BMLFUW, erstattete jedoch am 2. Oktober 2013 eine Stellungnahme, mit der der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengetreten wurde. § 2 Z 3 UIG nenne Maßnahmen, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg. cit. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Es könne dahinstehen, ob es sich bei diesem Verwaltungsakt um einen schlicht-hoheitlichen Informationsakt handle, da die darin enthaltenen Umweltinformationen ab dem Zeitpunkt, in dem sie der informationspflichtigen Stelle vorlägen, auf Antrag herauszugeben seien, sofern nicht andere Gründe (§ 6 UIG) dagegen sprächen. Alleine die Möglichkeit, dass sich die verfahrensgegenständlichen Unterlagen in irgendeiner denkmöglichen Weise auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, reiche laut BMLFUW für eine Qualifikation dieser Daten als Umweltinformation nach § 2 Z 3 UIG. Speziell im Lichte der extensiven Auslegung des Umweltinformationsbegriffes des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es dem BMLFUW geradezu absurd, die Grenze der Qualifikation eines Dokumentes als Umweltinformation an einer bestimmten Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit von potentiellen Auswirkungen auf Umweltbestandteile und -faktoren festzumachen. Auch die Auffassung des Bf, dass der Begriff der „Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz“ am Ende von § 2 Z 3 UIG überhaupt keine Einschränkung hinsichtlich von Auswirkungen auf bestimmte Umweltbestandteile und -faktoren vorsehe, wird vom BMFULW geteilt. Schon aus diesem Grund seien die gegenständlichen angefragten Dokumente als Umweltinformationen zu qualifizieren.

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Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

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[Zur Zurückweisung des (Eventual-)Antrages vom 12. Juli 2012]

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Fraglich ist, ob überhaupt zwei Anträge vorliegen, und das Verhältnis der beiden Anträge zueinander.

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Nach dem Akteninhalt liegt nun ein Verständnis dahingehend nahe, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm schließlich die Verweigerungsgründe schriftlich bekanntgegeben worden waren – der Behörde gegenüber mit E-Mail vom 31. August 2012 bekannt geben wollte, am ursprünglich gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung festzuhalten und ihn daher zu wiederholen. Vertritt man die Ansicht, dass damit der Antrag vom 31. August 2012 an die Stelle des Antrags vom 12. Juli 2012 trat, dann hätte gar keine Entscheidungspflicht über den Antrag vom 12. Juli 2012 mehr bestanden, sodass dessen Zurückweisung den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzte.

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Vertritt man aber die Ansicht, dass der Antrag vom 12. Juli 2012 und der Antrag vom 31. August 2012 in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft über die dritte Frage als eine Einheit zu betrachten und über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden gewesen wäre, so wäre der Beschwerdeführer durch die gesondert erfolgte Zurückweisung des Antrags vom 12. Juli 2012 ebenfalls in keinen Rechten verletzt. Dies deshalb, da die Behörde über den inhaltsgleichen Antrag vom 31. August 2012 eine Sachentscheidung traf. Der Beschwerdeführer erhielt daher im Ergebnis in Bescheidform eine Darlegung der Gründe der Auskunftsverweigerung, gegen die er sich in weiterer Folge wenden konnte, um Rechtsschutz zu erlangen.

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Die Zurückweisung des „Antrags vom 12. Juli 2012“ verletzte daher aus den dargelegten Gründen keine Rechte des Beschwerdeführers. […] Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und III. des Erstbescheides abgewiesen wurde, den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzte; in diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

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[Zur Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides (Antrag auf Informationserteilung betreffend die 3. Frage)]

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[Gutachten von Sachverständigen = Stellungnahme „Dritter“?]

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Der Beschwerdeführer stellte die Frage, „wie die Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den vom Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzept zur UVE lauteten“ (Frage 3). […] Dabei ist von Interesse, was unter einer Stellungnahme „Dritter“ zu verstehen ist, ob darunter auch Gutachten von Sachverständigen fallen, und in welchem Verhältnis die Stellungnahme der Behörde zu den dahinter stehenden Gutachten steht. […] Die Bestimmung des § 4 UVP-G, die in der Stammfassung die Überschrift „Abklärung des Untersuchungsrahmens“ trug, erfuhr im Laufe der Zeit Veränderungen, die für das Verständnis des Begriffes der „Dritten“ in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 von Bedeutung sind.

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So waren in der Stammfassung des § 4 UVP-G 1993, BGBl Nr. 697/1993, in diesem Verfahrensstadium etwa der Umweltanwalt und die Standortgemeinde anzuhören und nach Abs. 6 dieser Bestimmung Stellungnahmen der Öffentlichkeit möglich. […]

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In der Regel zieht die Behörde bereits im Vorverfahren Sachverständige zur Beurteilung der Unterlagen bei (vgl. dazu Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 8 zu § 4). Wie aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien in Zusammenschau mit der vorangehenden Regelung des Vorverfahrens erhellt, stellen die Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht die in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 genannten Stellungnahmen „Dritter“ dar, sondern sind darunter, wie auch in der Stammfassung dieser Regelung, etwa der Umweltanwalt oder Nachbarn zu verstehen, also Personen, die bestimmte Interessen vertreten, und nicht Sachverständige, die berufen sind, eine unabhängige Einschätzung des Projektes aus dem Blickwinkel ihrer Fachrichtung abzugeben. Gutachten oder fachliche Stellungnahmen von Sachverständigen stellen eine (potentielle) Grundlage für die in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 genannte Stellungnahme der Behörde dar; sie sind jedoch nicht mit der Stellungnahme der Behörde selbst zu verwechseln. Besteht allerdings – wie im vorliegenden Fall (vgl. die Feststellung in der Besprechung vor der UVP-Behörde vom 30. August 2011, wonach „das Protokoll als Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen“ sei) – diese Stellungnahme aus einer bloßen Aneinanderreihung der von der Behörde eingeholten Gutachten verschiedenster Fachabteilungen, so wird der Inhalt dieser Gutachten selbst zum Inhalt der behördlichen Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000.

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Der Anfrage des Beschwerdeführers war ein Zusatz beigefügt, wonach von der bereitgestellten Information auch solche Umweltinformationen mit umfasst werden sollten, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. Mit dieser Formulierung wurde § 4 Abs. 1 letzter Satz UIG wiedergegeben. Damit werden Informationen erfasst, über die die informationspflichtige Stelle nicht unmittelbar verfügt, die aber für diese Stelle bereitgehalten werden und auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch hat […] Der Aufbewahrungsbegriff in § 4 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. soll auf ein Auftragsverhältnis zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben bzw. zu verwalten (vgl. RV 641 BlgNR, XXII GP., S. 6). Im Bedarfsfall erhobene Gutachten, die nicht in die Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 einfließen, sind mit dieser Formulierung somit nicht gemeint

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Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner dritten Frage, deren Beantwortung die belangte Behörde verweigerte, die nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 von der Behörde gegenüber dem potentiellen Projektwerber abgegebene Stellungnahme und allenfalls die Stellungnahmen „Dritter“ in Erfahrung bringen wollte. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Vorprüfungsverfahren ergibt sich, dass eine Stellungnahme „Dritter“ in diesem Verfahrensstadium nicht eingeholt wurde. […] Die Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 besteht daher im vorliegenden Fall aus mehreren Teilen (Protokoll der Besprechung vom 30. August 2011, das aus mehreren Sachverständigengutachten besteht, und weitere gutachtliche Stellungnahmen einzelner Sachverständiger). Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers richtete sich gegenständlich auf die Information über den Inhalt dieser Stellungnahme.

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[Keine Umweltinformation aufgrund Unverbindlichkeit einer Stellungnahme?]

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Bereits in der Richtlinie 97/11/EG […] wie auch in der […] Richtlinie 2011/92/EU (dort in Art. 5 Abs. 2) wurde angeordnet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Diese Bestimmung ist Grundlage für das Vorverfahren des § 4 Abs. 2 UVP-G 2000. Wie bereits in den zitierten Materialien zur Novelle des § 4 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 89/2000 ausgeführt wurde, liegt der Zweck des Vorverfahrens vor allem in der Spezifizierung der Prüfungsschwerpunkte für die UVE (Abklärung des Untersuchungsrahmens). Das fakultative Vorverfahren hat zum einen den Sinn, dem Projektwerber aufzuzeigen, welche Mängel sein Projekt/seine UVE zu diesem Zeitpunkt (noch) aufweist, und ermöglicht es zum anderen der zuständigen Behörde, noch vor Durchführung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens den nachfolgenden Untersuchungsrahmen abzuklären (etwa dahingehend, welche Gutachten im Genehmigungsverfahren zu erstatten sein werden) und zu beurteilen, nach welchen Vorschriften Genehmigungserfordernisse bestehen könnten (siehe N. Raschauer/Schlögl, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in N. Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht2, S. 330) […] Das scoping-Verfahren erfährt auch in der Broschüre der Europäischen Kommission „Guidance on EIA – Scoping“ (Juni 2001, abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-guidelines/g-scoping-full-text.pdf) eine nähere Beschreibung. Darin wird der Prozess des „scoping“ – ob im Rahmen eines fakultativen oder obligatorischen Vorverfahrens, ist insofern nicht relevant – als ein Prozess bezeichnet, den Inhalt und das Ausmaß der Themen zu ergründen, die in der an die zuständige Behörde einzureichenden Umweltinformation bei UVP-pflichtigen Projekten enthalten sein sollten […] Ähnlich definiert auch der UVE-Leitfaden des Umweltbundesamtes (2012, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.at/uve_leitfaden) den Begriff des „scoping“. Diese (nicht rechtsverbindlichen) Leitfäden beschreiben anschaulich und nachvollziehbar die auch aus den Materialien ableitbare Zielsetzung eines Vorverfahrens nach § 4 UVP-G 2000, die wesentlichen Problembereiche eines UVP-Projektes im Hinblick auf den Umweltschutz zu identifizieren und ein zukünftiges Verfahren auf diese zu fokussieren. Ein Vorprüfungsverfahren nach § 4 UVP-G 2000 befasst sich demnach von seiner Zielsetzung her mit Informationen über die Umwelt.

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Ein solches Vorverfahren mag zwar fakultativ und für ein in weiterer Folge durchgeführtes UVP-Verfahren unverbindlich sein, doch hat dieser Umstand nicht zwingend zur Folge, dass in einer Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Umweltinformationen nach dem UIG enthalten sein können. Eine Stellungnahme einer Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 2 Z 3 UIG dar, der sich auf die in § 2 Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und – faktoren bezieht. Fraglich ist, ob sich dieser Verwaltungsakt auf diese Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt oder ob man von einem Verwaltungsakt sprechen kann, der dem Schutz der Umwelt dient. Diese Frage ist aber vor dem Hintergrund des weiten Umweltinformationsbegriffes der Umweltinformations-RL, die auch dem UIG zu Grunde liegt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2008, 2006/07/0083, und vom 17. Dezember 2008, 2004/03/0167), wie auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH 17.06.1998, C-321/96 Mecklenburg]und des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes [Urteil vom 21. 02. 2008, BVerwG 4 C 13.07] aus nachfolgenden Gründen zu bejahen:

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Der EuGH hielt […] aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes zu einer Stellungnahme der Landschaftspflegebehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens u.a. fest, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fielen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen seien. Von einer Information über die Umwelt im Sinne der Richtlinie könne bereits dann gesprochen werden, wenn eine Stellungnahme der Verwaltung der im Ausgangsverfahren streitigen Art eine Handlung darstelle, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereiche beeinträchtigen oder schützen könne. Dies sei dann der Fall, wenn diese Stellungnahme die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen könne. Nun ist das deutsche Planfeststellungsverfahren zwar kein Vorverfahren wie jenes nach § 4 UVP-G 2000, jedoch ist der Stellungnahme der Behörde im UVP-Vorverfahren eine gewisse faktische Einflusswirkung durchaus zuzusprechen. Die Beeinflussung des nachfolgenden UVP-Verfahrens in Umweltbelangen, zB. durch Nachbesserung des ins Auge gefassten Projektes oder durch alternative Überlegungen, ist ja geradezu Ziel des scoping-Verfahrens. Im Sinne des weiten Umweltinformationsbegriffes und der Zielrichtung der Umweltinformations-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, ist daher davon auszugehen, dass bereits die Möglichkeit dieser faktischen Einflusswirkung ausreichend ist, um der Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UIG die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen.

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Diese weite Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt; dieses Gericht hat in seinem Urteil […] ausgeführt, dass mit Stellungnahmen im Sinne dieses Urteiles des Gerichtshofes nicht nur gutachterliche bzw. behördliche Stellungnahmen gemeint seien, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Denn auch die Aufbereitung von Einwendungen anhand von Gegenargumenten für die Erörterung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, könne die Entscheidung über die (in diesem Verfahren geplante, Anm.) Erweiterung des Flughafens, die mit Umweltauswirkungen verbunden sei, beeinflussen. […] Entscheidend sei, dass sich die Maßnahmen bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. […] Demnach kommt es nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit solcher Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen.

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Im vorliegenden Fall beinhaltete die Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 neben vielfachen Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit der vorhandenen Angaben auch Darlegungen besonders sensibler Umweltzusammenhänge bis hin zu Feststellungen, dass ein bestimmter Teilaspekt technisch nicht in der geplanten Weise umzusetzen sein werde (vgl. die Stellungnahme zum Thema Elektrotechnik). In anderen Punkten wurden Alternativplanungen dringend empfohlen. Damit ist diese Stellungnahme aber zweifelsfrei geeignet, zu Umplanungen und damit zu anderen Auswirkungen auf die Umwelt zu führen und somit Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen. Vor dem Hintergrund der Definition des § 2 Z 3 UIG kann die im vorliegenden Fall vorliegende behördliche Stellungnahme daher sowohl als Verwaltungsakt, der sich auf die dort genannten Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, als auch als Verwaltungsakt zum Schutz der Umwelt verstanden werden. Er stellt jedenfalls eine Umweltinformation nach dieser Bestimmung dar.

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Es erscheint zwar angesichts der Vielfältigkeit von UVP-Verfahren und der im Vorverfahren vorgelegten Unterlagen möglich, dass in der Stellungnahme der Behörde oder von Dritten tatsächlich überhaupt keine Umweltinformationen enthalten sind. In einem solchen Fall wäre dieser Umstand in der Begründung eines Verweigerungsbescheides näher darzulegen. Ein solcher Fall liegt aber im Gegenstand nicht vor. Im vorliegenden Fall kann auch dahingestellt bleiben, ob eine solche Stellungnahme auch dann als Umweltinformation angesehen werden kann, wenn das Projekt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde, bereits aufgegeben wurde; das Bundesverwaltungsgericht verneinte das im Fall einer aufgegebenen Planung des Ausbaus eines Flughafens […]

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Durch die Annahme, eine Stellungnahme der Behörde könne von vornherein keine Umweltinformation sein, da es sich um kein bindendes Verfahren handle und dieses Verfahren lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehe, verkannte die belangte Behörde daher die Rechtslage und belastete damit den angefochtenen Bescheid im aufzuhebenden Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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