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VwGH zu Windpark Marchfeld Nord

Der VwGH hat sich in einer beachtlichen Entscheidung vom 26. Juni 2009 (Zl 2006/04/0005) zur UVP-Pflicht von Windkraftanlagen am Maßstab des nö NSchG einerseits und des UVP-G andererseits geäußert. \ \ Die niederösterreichische Landesregierung hatte das Projekt „Windpark Marchfeld Nord“, bestehend aus 29 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 2.000 kW, ursprünglich in vollem Umfang genehmigt. Aufgrund der Berufung einer Standortgemeinde hatte der Umweltsenat daraufhin die Genehmigung dahingeehend abgeändert, dass nur 18 der ursprünglich 29 Windenergieanlagen genehmigungsfähig seien.\ \ Dagegen erhob die betroffene Standortgemeinde Beschwerde an den VwGH. Durch die Windenergieanlagen werde nach Ansicht der Gemeinde der Fernblick („Blick auf das Wiener Becken, den Schneeberg, sowie Karpatenblick“) und damit der Naherholungswert beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung des Fernblicks lasse sich durch die Vorschreibung von Maßnahmen nicht verhindern oder auf ein erträgliches Maß reduzieren. Vielmehr hätte das Genehmigungsansuchen zur Gänze abgewiesen werden müssen.\ \ Der VwGH stellte jedoch klar, dass bei einem zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild durch eine weitere Anlage entscheidend (und damit beurteilungserheblich) ist, ob sich diese Anlage in das durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfüge oder aber eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorrufe. Im Anlassverfahren bestand eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dergestalt, dass beim Fernblick auf die genannten Berge auch die Windenergieanlagen in das Blickfeld des Betrachters geraten.\ \ Der Umweltsenat hat aber, was von der Gemeinde nicht konkret bestritten wurde, festgestellt, dass auch eine „Unzahl von Hochspannungsleitungen, Erdölförderanlagen und Kiesgruben ‚landschaftsprägend‘ seien. Die beschwerdeführende Gemeinde konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern sich die bereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wie sie insbesondere durch die zahlreichen Hochspannungsmasten und -leitungen hervorgerufen wird, von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die hinzukommenden Windenergieanlagen in einer Weise unterscheidet, dass eine Verstärkung der bereits bestehenden Eingriffe in das Landschaftsbild bewirkt wird.\ \ Der VwGH gelangte daher zu der Auffassung, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen keine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz oder eine schwerwiegende Umweltbelastung im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-Gesetz darstellen. Der Umweltsenat hat nach Ansicht des Gerichtshofes zu Recht in diesen Bestimmungen kein Hindernis für die Erteilung der Genehmigung gesehen; die Beschwerde blieb letzten Endes erfolglos.

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