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VwGH zur 380kV-Leitung OÖ/Sbg

Mit Erk vom jeweils 6. 7. 2010, 2008/05/0115 (betr Oberösterreich) bzw 2008/05/0119 (betr Salzburg) hat der VwGH über die Umweltverträglichkeit der 380 kV-Leitung zwischen Oberösterreich und Salzburg („Salzburgleitung“) abgesprochen. Die Verbund-Austrian Power Grid AG plant den Lückenschluss des österreichischen 380 kV-Höchstspannungsnetzes. Einen Teil davon bildet die 380 kV-Leitung im Abschnitt zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Salzach Neu in den Gemeindegebieten von Elixhausen und Seekirchen (Salzburg) und dem Umspannwerk St. Peter am Hart (Oberösterreich). Diese Leitung wird in der Umweltverträglichlichkeitserklärung (UVE) als „Salzburgleitung“ bezeichnet.\ \ Am 28. 4. 2005 wurden bei der OÖ und der Sbg LReg die Erteilung der Genehmigung nach UVP-G 2000 beantragt. Nach Durchführung der UVP durch beide LReg  wurden mit Bescheiden vom 26. bzw 27. 3. 2007 die beantragten Genehmigungen betreffend die in Oberösterreich bzw Salzburg gelegenen Abschnitte erteilt. Verschiedene dagegen erhobene Berufungen wies der US  mit Bescheid vom 4. 4. 2008 ab. Dagegen erhoben einerseits Bürger einer oberösterreichischen Gemeinde, andererseits verschiedene Salzburger Gemeinden Beschwerden an den VwGH. Bekämpft wird das Projekt ua wegen der befürchteten Gesundheitgefährdung der Anrainer, wegen des Einflusses auf Natur und Landschaft und mit dem Argument, dass eine Erdverkabelung eher dem Stand der Technik entspräche als eine Freileitung.\ \ In seiner E verwies der VwGH zunächst auf § 17 Abs 5 UVP-G 2000, wonach die geforderte Abweisung des Genehmigungsantrages eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraussetzt, die durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Die Behörden waren daher nicht verpflichtet, dem Verbund den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen.\ \ Weiters befürchteten die Projektgegner  eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der beim Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Elektromagnetischen Felder (EMF). In seiner Würdigung hielt der GH fest, das die LReg und auch der US ein qualifiziertes SV-Gutachten eingeholt haben, das sich mit den vorgelegten Privatgutachten (samt den von diesen genannten Studien) eingehend auseinandergesetzt hat und zum begründeten Ergebnis gekommen ist, dass ein Gesundheitsrisiko bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100 Mikrotesla und des anlagebezogenen Vorsorgewerts von 1 Mikrotesla bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) durch projektbedingte EMF auszuschließen sei. Der SV hat unter Bezugnahme auf diesen Grenzwert festgehalten, dass das Projekt selbst unter diesem Grenzwert bleibt. Eine Gesundheitsgefährdung hat der Sachverständige ausgeschlossen.\ \ Nach Auffassung des VwGH hat der US plausibel dargelegt, warum er der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme  eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat als den diesem Gutachten widersprechenden fachkundigen Stellungnahmen (Privatgutachten). Die Einholung eines „Obergutachtens“ durch einen Sachverständigen der WHO war aufgrund des durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht geboten. (…)\ \ Der US hat sich weiters eingehend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie mit dem Erholungswert der Landschaft auseinandergesetzt. Der VwGH führt idZ aus, dass der US „in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise“  zum Ergebnis gelangt ist, dass kein Hinweis auf eine Verletzung der Schutzinteressen des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und des SbG Naturschutzgesetzes gegeben ist. Auch die Frage der Auswirkung des Projektes auf den Vogelbestand wurde in die durch gutachterliche Stellungnahmen gestützte Beurteilung einbezogen und mit der Vorschreibung von Auflagen berücksichtigt.\ Umfangreich wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild auf sachverständiger Basis beurteilt. Warum in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Soziologie zur Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung des genehmigten Vorhabens notwendig sein soll, konnten die Antragsgegner  dem VwGH nicht einsichtig machen.\ \ Die Projektgegner wünschen die Vorschreibung einer dem „Stand der Technik“ entsprechenden (Teil-)Verkabelung. Dazu hielt der VwGH fest, dass die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden ist; es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Im Verfahren betreffend die 380 kV „Steiermarkleitung“ (im Burgenland) hat der VwGH näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat (vgl VwGH 24. 6. 2009, 2007/05/0101, 2007/05/0096). Die auflagenmäßige Vorschreibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist somit unzulässig.\ Zu prüfen war allerdings, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht (widrigenfalls der Genehmigungsantrag hätte abgewiesen werden müssen). Unter dem „Stand der Technik“ ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen der Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zu verstehen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik. Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes „Stand der Technik“. Nach den eingeholten Gutachten können nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen über nahezu jede gewünschte Entfernung mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden. Wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit der Energieübertragung, wegen ihrer geringen Ausfallzeiten und wegen ihrer hohen Wirtschaftlichkeit wird der Hochspannungsfreileitung für die Übertragung großer Energiemengen der Vorzug gegeben.\ Die von den Projektgegnern vertretene Ansicht, dass Freileitungen auf einer überholten und veralteten Technologie basieren, hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dass nunmehr in einigen europäischen Staaten Erdverkabelungsvarianten eingesetzt würden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil es ein wesentliches Element des Begriffes „Stand der Technik“ darstellt, dass die Methode „erprobt und erwiesen“ ist. Für eine Verkabelungsvariante für ein Projekt wie das vorliegende sind jedoch bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden. Der eine vorrangige Erdverkabelung anordnende § 54a des Sbg LandeselektrizitätsG ist mit Gesetz vom 17. 12. 2008, mit dem das Salzburger LandeselektrizitätsG geändert wurde, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dieses Gesetz eingefügt worden. Erweist sich aber, wie hier vom VwGH anerkannt, die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Starkstromfreileitung aufgrund seiner Gesamtbewertung iSd § 17 Abs 5 UVP-G 2000 als umweltverträglich, könnte der Genehmigungsantrag selbst dann nicht abgewiesen werden, wenn auch die Erdverkabelung dem Stand der Technik entsprochen hätte. Die Beschwerden der Projektgegner blieben somit erfolglos.

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