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VwGH: Zustellung an Umweltorganisationen durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustellG nicht zu

In seiner Entscheidung zu Ra 2020/10/0036 vom 22.3.2021 stellt der VwGH fest, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustellG nicht auf die Beiziehung von Umweltorganisationen an Umweltverfahren anwendbar ist. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich, dass die Behörde Erhebungen anzustellen hat, ob und welche Personen als Verfahrensparteien in Betracht kämen: etwa Einsichtnahme in die Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen. Darüber hinaus setzt sich das Höchstgericht mit den Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung auseinander.

Ausgangsfall: Beschwerde gegen naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von Windkraftanlagen

Mit Bescheid vom 15.1.2018 wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von sechs Windkraftanlagen in Kärnten erteilt. Im April 2019 erhob eine gem § 19 Abs 7 UVP-G für das Bundesland Kärnten anerkannte Umweltorganisation Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid aus 2018. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung waren Beteiligungs- und Beschwerderechte für Umweltorganisationen im Kärntner Naturschutzgesetz noch nicht vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG Ktn) wies die Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid zurück. Begründend führte das Gericht aus, dass der Umweltorganisation in unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund von Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention zwar eine Beschwerdelegitimation zusteht. Die Beschwerde sei jedoch verfristet und somit als unzulässig zurückzuweisen, weil die Behörde bereits im April 2018 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel und auf der Website der Behörde gem § 25 Zustellgesetz vorgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht ging außerdem davon aus, dass die beschwerdeführende Umweltorganisation, die sich laut ihrer Website seit Jahrzehnten intensiv für die Belange des Naturschutzes in der Region einsetze, schon Monate vor Beschwerdeerhebung vom Bescheid Kenntnis erlangt haben müsse. Dass die Umweltorganisation mit der Beschwerdeerhebung bewusst zugewartet hätte, erachtete das Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

VwGH: An Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist strenger Maßstab anzulegen

Der VwGH befand die gegen den zurückweisenden Beschluss des LVwG Ktn erhobene außerordentliche Revision als berechtigt. Das Höchstgericht betont in seiner Entscheidung vom 22.3.2021 in Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung, dass an die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen sei, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung müsse daher als Ausnahmefall betrachtet werden (mit Verweis auf: VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201). Diese Art der Zustellung an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, käme nur dann in Betracht, wenn es Personen gibt, deren spezifische Funktion im Verfahren der Behörde nicht bekannt ist. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ergäbe sich, dass die Behörde Erhebungen anzustellen habe, ob und welche Personen als Verfahrensparteien in Betracht kämen. Nur wenn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eine Aufklärung nicht möglich sei, dürfe die Behörde nach § 25 ZustellG vorgehen. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde in die Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 in Kärnten anerkannten Umweltorganisationen Einsicht nehmen können. Daraus folgend sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs 1 ZustellG eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt.

Auch äußert sich das Höchstgericht zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Verfahrensführung und betont, dass ein Missbrauch nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger vor Klageerhebung eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen (mit Verweis auf: EuGH 23.3.200, Diamantis, C-373/97).

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass eine unions- und völkerrechtskonforme Umsetzung von Beteiligungs- und Beschwerderechten durch Bund und Länder nicht nur Rechtssicherheit für die Parteien eines Verfahrens schaffen würde, sondern darüber hinaus den verfahrensführenden Behörden und Gerichten notwendige Vorgaben für ihre Ermittlungsarbeit geben würde. Dabei wäre der Gesetzgeber gefragt auch eine klare und einheitliche Vorgabe für die Rückwirkung von Beschwerderechten zu machen. Der VwGH hat sich dazu ohnehin bereits geäußert (zB VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). Vor dem Hintergrund der in den Materiengesetzen mit der Aarhus Umsetzung mehrfach eingefügten Missbrauchsbestimmungen sind auch die Klarstellungen des Höchstgerichts zur Prüfung und zum Vorliegen eines Missbrauchs bemerkenswert. Das Gericht macht in seiner Entscheidung, nach Auseinandersetzung mit der einschlägigen EuGH Judikatur, klar, welche Elemente für die Feststellung eines Missbrauchs geprüft werden müssen, und dass eine nicht zeitnah nach Kenntniserlangung von der Bescheiderlassung erfolgten Beschwerdeerhebung allein noch keinen Nachweis für eine Missbrauchsabsicht erbringen kann.

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