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Wege zur einfacheren UVP?

In letzter Zeit werde ich des Öfteren gefragt, was man gegen immer komplexere, fachlich und organisatorisch kaum noch überblickbare UVP-Verfahren machen könne. Nur um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Derartige Fragen werden nicht nur von Wirtschaftsseite, sondern auch von Behörden, gelegentlich sogar von dem einen oder anderen Umweltanwalt gestellt.\ \ Die Antwort wäre ja an sich relativ simpel: Durch Mut zu Weniger! In der Praxis funktioniert das im Regelfall aber gar nicht. Die Anforderungen an die Einreichunterlagen steigen kontinuierlich, als jüngstes Beispiel sei das neue „Klima- und Energiekonzept“ genannt. Das Instrument des „No impact-Statements“ scheitert an der Angst vor einem Ermittlungsfehler. Die Behörden- und Sachverständigenapparate werden zunehmend ausgedünnt. Die rechtlichen Anforderungen (zB Alpenkonvention, EU-Artenschutz, Abwägung öffentlicher Interessen) werden hingegen immer komplexer. Das Einhalten von Verfahrensstandards und -fristen wird vor diesem Hintergrund immer schwieriger.\ \ Eine möglicherweise etwas unkonventionelle Antwort könnte auch darin bestehen, die UVP nicht abzuspecken (weil das erwiesenermaßen nicht funktioniert), sondern eine massive Ausweitung des Anwendungsbereichs des UVP-Gesetzes zu fordern. Sobald Behörden und Sachverständige zehnmal so viele UVPs auf dem Tisch liegen haben, wird eine Beschränkung auf das Wesentliche nämlich zur überlebensnotwendigen Selbstverständlichkeit.\ \ Da ein derartiges Programm aber vorerst nicht absehbar ist, freuen wir uns zunächst über die kleinen Erfolge. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit jüngster Entscheidung in klaren, keine Zweifel aufkommenden Worten das bestätigt, was wir eigentlich schon auf der Uni gelernt haben. Die Berufungsbehörde (so auch der Umweltsenat) ist nur in dem Umfang zur Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung befugt, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei eben dieser Berufungsbehörde geltend machen kann. Der Gerichtshof hat damit der Judikatur des Umweltsenats, welche eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis unabhängig vom konkreten Berufungsvorbringen postulierte, einen Riegel vorgeschoben.\ \ Für Umweltanwälte, NGOs und Bürgerinitiativen bleibt hingegen alles beim Alten: Sie können weiterhin beliebig vorbringen, der Umweltsenat weiterhin beliebig prüfen. Den Umstand, dass NGOs diese „Rechte“ gelegentlich dafür missbrauchen, ohne konkreten Projektsbezug rechtliche „Grundsatzfragen“ auszujudizieren, muss man damit also vorerst hinnehmen.

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