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Änderung des UVP-G 2000

Mit BGBl I 111/2017 wurde dem UVP-G 2000 im § 39 ua ein neuer Absatz 4 angefügt, der besagt, dass bei UVP-Verfahren wie auch Feststellungs- und Einzelfallprüfungsverfahren sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens richtet. Hintergrund dieser auf den ersten Blick unscheinbaren Bestimmung ist Judikatur des VwGH der letzten paar Monate.

So hat der VwGH im Zusammenhang mit einem Windparkprojekt, welches sich auf die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland erstreckte und im Rahmen eines dazu von der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführten UVP-Feststellungsverfahrens nämlich unter anderem festgehalten, dass sich zwar nach den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit des § 3 AVG diese grundsätzlich nach der Lage des Gutes richtet. Wenn aber das Vorhaben aufgrund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer Landesregierung erlaubt, dann – so der VwGH weiter – lässt sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für dieses konkrete Verfahren aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022 mVa Vorjudikatur). Auch ein einvernehmliches Vorgehen nach § 4 AVG hat er im konkreten Fall ausgeschlossen, da aufgrund der Zuständigkeit der Landesregierung keine gemeinsame Oberbehörde vorhanden wäre. Sodann trug er dem BVwG im konkreten Fall auf, das Verfahren mit der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Z 2 und 3 AVG fortzusetzen.

Um nun klarzustellen, dass im Hinblick auf UVP-Verfahren (welcher Art auch immer) die örtliche Zuständigkeit dennoch nach der Lage des Vorhabens gebildet werden kann, wurde eben jener Abs. 4 in § 39 UVP-G 2000 eingefügt. Aufgrund der „Aufteilung“ der Zuständigkeit bei bundeslandgrenzüberschreitenden Vorhaben auf zumindest zwei Landesregierungen hat dies wohl zur Konsequenz, dass jene Landesregierung gleichsam nur bis zur Landesgrenze zuständig ist. Mit anderen Worten: Für bundeslandgrenzüberschreitende Vorhaben sind – wie bisher auch schon gelebte Praxis – hinkünftig zwei oder mehrere UVP-Bewilligungen für ein und dasselbe Vorhaben einzuholen.

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